AVB
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
der Hermann Hartje KG
Stand August 2023
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (im Folgenden AVB) gelten für alle Verkäufe und Lieferungen sowie für alle sonstigen Leistungen (z. B. auch für Werkleistungen) der Hermann Hartje KG (im Folgenden „Hartje“ oder „wir“). Diese AVB sind wesentlicher Bestandteil aller unserer Vertragsange-bote und Vertragsannahmen und gelten für alle von uns erbrachten Leistungen einschließlich der über unsere EOS-Web abgegebenen Bestellungen.
(2) Diese AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Ge-schäftsbedingungen des Käufers werden von uns nicht anerkannt, auch wenn wir der Geltung nicht aus-drücklich widersprechen. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Käu-fers die Leistung vorbehaltlos ausführen. Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und inso-weit ausnahmsweise Vertragsbestandteil, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt haben.
(3) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AVB. Derartige Absprachen sind zu Beweiszwe-cken schriftlich zu treffen oder zu bestätigen. Für den Abschluss und den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, der Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
(4) Diese AVB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer, auch wenn wir nicht nochmals auf die Geltung der AVB hinweisen.
(5) Diese AVB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.
(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Ergänzend zu diesen AVB gelten auch ohne diesbezüglichen Hinweis die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
(7) Soweit in diesen AVB die Einhaltung der Schriftform gefordert ist, genügt auch die Einhaltung der Text-form im Sinne von § 126b BGB. Gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.
§ 2 Angebote, Vertragsschluss, Unterlagen, Kommunikation, Bestellungen über EOS-Web
(1) Kostenvoranschläge, Preis– und Lieferinformationen, beispielsweise in Katalogen und Präsentationen im Internet, stellen keine rechtsverbindlichen Angebote dar, sondern sind als Aufforderung an den Käufer zur Abgabe eines Angebots zu verstehen. Bestellungen des Käufers sind verbindliche Angebote an uns, an die der Käufer im Zweifel 14 Tage gebunden ist. Der Vertrag kommt zustande, wenn wir die Bestellung des Käufers bestätigen, mit der Vertragsdurchführung beginnen oder die Ware liefern. Die Bestellung des Kunden ist durch Hartje bestätigt, wenn die Bestellung des Kunden im EOS-Web im Menüpunkt „offene Bestellungen (Rückstände)“ ausgewiesen ist. Ist unsere Erklärung ausnahmsweise als rechtsverbindliches Angebot zu verstehen, sind wir bis zur Annahme durch den Käufer jederzeit zum Widerruf unseres Ange-bots berechtigt, sofern in dem Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
(2) Kostenvoranschläge, Skizzen, Zeichnungen, Abbildungen, Leistungsbeschreibungen und sonstige Un-terlagen, die nicht zum Lieferumfang gehören, verbleiben in unserem Eigentum, und wir behalten uns sämtliche Urheberrechte daran vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind nach Aufforderung unverzüglich zurückzugeben.
(3) Die Kommunikation mit dem Kunden nach Abgabe einer Bestellung erfolgt über EOS-Web. Sämtliche Informationen zu abgegebenen Bestellungen werden im Portal des Kunden im EOS-Web in der Bestellhis-torie vorgehalten. Dem Kunden obliegt es, den Status abgegebener Bestellungen im EOS-Web abzurufen.
(4) Ergänzende Informationen für Bestellungen über EOS-Web: Wir liefern ausschließlich an Unterneh-mer. Es erfolgt kein Verkauf an Verbraucher. Bestellungen sind erst nach Registrierung und Zulassung des Käufers zu Bestellungen über EOS-Web möglich. Der Bestellvorgang umfasst folgende Schritte: Nach Anmeldung mit seinen Registrierungsdaten kann der Käufer die Ware durch Anklicken des Buttons mit dem Warenkorbsymbol unverbindlich in einen virtuellen Warenkorb einlegen. Den Inhalt des Warenkorbs kann sich der Käufer jederzeit über das Warenkorbsymbol anzeigen lassen und mittels der vorgesehenen Felder Produkte aus dem Warenkorb löschen oder die Menge ändern. Vor Abgabe einer Bestellung hat der Käufer die Möglichkeit, sämtliche Angaben zu prüfen und Eingabefehler über die vorgesehenen Bear-beitungsfelder zu korrigieren. Erst mit Anklicken des Feldes „zahlungspflichtig bestellen“ gibt der Käufer ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages ab. Nach Übermittlung der Bestellung an uns ist die Bestellung in der Bestellhistorie im EOS-Web sichtbar. Diese Anzeige stellt lediglich die Bestä-tigung des Zugangs der Bestellung und noch keine Annahme dieser Bestellung dar.
Der Vertrag kommt zustande, wenn wir die Bestellung des Käufers im EOS-Web im Menüpunkt „offene Bestellungen (Rückstände)“ ausweisen, schriftlich bestätigen oder den Käufer über den Versand der Wa-re informieren oder die Ware liefern. Wir speichern den Vertragstext. Der Käufer kann diese AVB im Rahmen des Bestellverlaufs einsehen, ausdrucken und speichern. Vertragssprache ist Deutsch. Den In-halt der Bestellung kann der Käufer unmittelbar nach Abgabe der Bestellung abspeichern und/oder aus-drucken. Der Inhalt laufender sowie bereits abgewickelter Bestellungen ist für den Kunden auch nach Vertragsschluss über die Bestellhistorie im EOS-Web einsehbar. Die zum Zeitpunkt des jeweiligen Ver-tragsschlusses geltende AVB-Version ist dort nicht hinterlegt.
§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen
(1) Unsere Preise verstehen sich in EURO zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die Preise ab Lager (exw Incoterms 2020) zuzüglich Kosten für Versand (vgl. § 4), Verpackung und Versicherung, Zölle oder andere Steuern. Im Streckengeschäft gelten die Preise ab Werk (exw Incoterms 2020) unseres Lieferanten. Sofern nicht abweichend vereinbart, gelten die am Tage des Vertragsschlusses gültigen Preise. Bei Rechnungsbeträgen unter EURO 50,00 berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EURO 5,00 für Kleinstaufträge.
(2) Die angegebenen Preise für unsere Lieferung basieren auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Umständen. Bei unvorhersehbaren, von uns nicht zu beeinflussenden erheblichen Kostenver-änderungen nach Vertragsschluss, z. B. Erhöhung von Frachtraten, Transportkosten, Steuern, Zöllen- oder sonstigen öffentlichen Abgaben, Währungsschwankungen, Preiserhöhungen für Rohstoffe oder Zulieferungen, sind wir berechtigt, die Preise nach billigem Ermessen anzupassen. Bei Preiserhöhungen von über 15 % des Nettopreises ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurücktreten. Für Preiserhöhungen aufgrund von Lieferengpässen, auf die wir vor Vertragsschluss hingewiesen haben, gilt § 5 Abs. 3.
(3) Rechnungsbeträge sind mit Zugang der Rechnung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware zur Zahlung fällig. Abzüge wie Skonto sind, soweit nicht ausdrücklich mit dem Käufer vereinbart, nicht zulässig. Der Käufer gerät automatisch in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb der vereinbarten oder in der Rechnung genannten Zahlungsfrist oder, sofern keine abweichende Zahlungsfrist genannt ist, innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung gezahlt wird. Maßgeblich ist der Eingang der Zahlung bei uns. Ein früherer Verzugseintritt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere durch Mahnung, bleibt unberührt.
(4) Wir sind, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, einen Vertrag ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse abzuschließen.
(5) Wir sind berechtigt, Rechnungen in elektronischer Form zu stellen.
(6) Während des Zahlungsverzugs ist der Käufer verpflichtet, Verzugszinsen und Schadenspauschale ge-mäß den gesetzlichen Vorschriften als Mindestschaden zu ersetzen. Die Geltendmachung eines darüber-hinausgehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(7) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfah-rens, Verzug mit anderen Leistungsverpflichtungen), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch man-gelnde Leistungsfähigkeit oder -willigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir zur Leistungsverweige-rung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. § 321 BGB findet (entsprechende) Anwendung. Sondervereinbarungen (auch Sonderrabatte) sind in diesem Fall hinfällig.
(8) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
§ 4 Lieferung, Versandkosten und Gefahrenübergang
(1) Sofern nicht abweichend vereinbart, erfolgt die Lieferung ab Lager (exw Incoterms 2020).
(2) Wenn wir für den Käufer die Versendung der Ware übernehmen oder den Transport selbst durchfüh-ren, geschieht der Transport, soweit nicht abweichend vereinbart, auf Kosten des Käufers Die Wahl des Versandweges und der Beförderung erfolgt ohne besondere Vereinbarung nach unserem Ermessen. So-weit wir Wünsche des Käufers berücksichtigen, gehen dadurch bedingte Mehrkosten zu Lasten des Käu-fers.
(3) Die bei Bestellungen über EOS-Web geltenden Versandoptionen und Versandkosten werden dem Käufer im Bestellverlauf unter „Versandart“ angezeigt.
(4) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verlade-vorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung be-stimmten Dritten auf den Käufer über. Bei Transporten, die von uns selbst durchgeführt werden, gilt dies nicht, wenn mit dem Käufer ein gesondertes Entgelt zur Abdeckung von Transportrisiken vereinbart wur-de („Versicherungskostenpauschale“). In diesem Fall geht die Gefahr erst mit Bereitstellung der Ware am Lieferort auf den Käufer über.
§ 5 Lieferfristen/Lieferverzug
(1) Angaben zu Lieferterminen sind unverbindlich, sofern sie nicht schriftlich als verbindliche Termine vereinbart sind. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt frühestens mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor voll-ständiger Klärung der technischen und kaufmännischen Einzelheiten der Auftragsdurchführung. Der Be-ginn aller für uns geltender Fristen setzt zudem die rechtzeitige Erfüllung aller erforderlichen Mitwir-kungshandlungen, insbesondere den rechtzeitigen Erhalt sämtlicher erforderlicher Informationen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen durch den Käufer voraus. Bei nicht rechtzeitiger Erbringung von Mitwirkungspflichten beginnen Lieferfristen nicht zu laufen bzw. verlängern sich die Fris-ten angemessen.
(2) Die Lieferung erfolgt vorbehaltlich rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten. Wir übernehmen kein Beschaffungsrisiko. Im Falle der Nichtverfügbarkeit der Leistung wer-den wir den Käufer informieren.
(3) Können wir die Lieferung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aufgrund von Lieferengpässen seitens unserer Lieferanten nicht durch entsprechende Deckungskäufe sichern und haben wir den Käufer vor Vertragsschluss in angemessener und zumutbarer Weise auf Lieferengpässe und die Möglichkeit von Preiserhöhungen hingewiesen, gilt Folgendes:
– Die Einigung erfolgt unter dem Vorbehalt der Lieferbarkeit. Die Lieferzeit verlängert sich bis zur Verfüg-barkeit der Ware.
– Der Käufer ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung nicht innerhalb von drei Mona-ten nach dem vereinbarten Liefertermin erfolgt.
– Wir sind berechtigt, zwischenzeitliche Preiserhöhungen unserer Lieferanten an den Käufer weiterzuge-ben. Der Käufer ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Preiserhöhung mehr als 15 % beträgt. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.
(4) Wir haften nicht für Nichtlieferungen oder Lieferverzögerungen, wenn diese auf höherer Gewalt oder einem sonstigen außerhalb unseres Einflussbereichs liegenden Hinderungsgrund beruhen und von uns vernünftigerweise nicht erwarten werden konnte, den Hinderungsgrund in Betracht zu ziehen oder den Hinderungsgrund oder seine Folgen zu vermeiden oder zu überwinden. Das gilt beispielsweise bei kriege-rischen Ereignissen, Terrorakten, Naturereignissen, Betriebs-, Transport- und Verkehrsstörungen, aus-bleibenden Zulieferungen und Rohmaterialzufuhr, Streiks, rechtmäßigen Aussperrungen, behördlichen Verfügungen, Massenerkrankungen, Epidemien und Pandemien, Fabrikationsstörungen einschließlich Maschinenausfall und Arbeitskräftemangel. Wir werden den Käufer in derartigen Fällen über den Hinde-rungsgrund und seine Auswirkungen informieren. Sofern ein solches Ereignis uns die Lieferung oder Leis-tung wesentlich erschwert oder unmöglich macht und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich unsere Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich unsere Liefer- oder Leis-tungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Jede Partei ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die sich daraus ergebende Verzögerung den Zeitraum von drei Monaten überschreitet oder wenn ihr infolge der Verzögerung vor Ablauf dieser Frist ein weiteres Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist mit der Folge, dass geleistete Anzahlungen rückerstat-tet werden. Sonstige Ansprüche bestehen nicht.
(5) Teillieferungen sind, soweit zumutbar, zulässig. Über Teillieferungen erteilte Rechnungen sind unab-hängig von der Gesamtlieferung zur Zahlung fällig.
(6) Geraten wir in Leistungsverzug, hat uns der Käufer Gelegenheit zur Leistung binnen angemessener Frist zu geben. Die Nachfrist hat in der Regel mindestens drei Wochen zu betragen.
(7) Im Falle des Lieferverzuges oder der Unmöglichkeit besteht eine Schadensersatzhaftung nur nach Maßgabe von § 9.
§ 6 Pflichten des Käufers, Allgemeine Mitwirkungspflichten des Käufers, Schadensersatz-pflicht des Käufers
(1) Wir liefern nur an sachkundige Käufer. Fahrzeuge werden von uns nicht im verkaufsfertig montierten Zustand geliefert, sondern bedürfen der Endmontage. Diese obliegt dem Käufer in eigener Verantwor-tung. Der Käufer ist verpflichtet, die Endmontage, den Zusammenbau von Komponenten sowie den Ein-bau von Teilen oder Komponenten sorgfältig und nur durch fach- und sachkundige Mechaniker vorzu-nehmen. Der Käufer haftet bei einer Verletzung für sämtliche daraus resultierende Schäden. Der Käufer hat uns von allen etwaigen Schäden und Nachteilen freizustellen, die auf einer fehlerhaften Montage durch den Käufer beruhen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, sämtliche vertraglich geregelten, erforderlichen oder nach Treu und Glau-ben geschuldeten Mitwirkungshandlungen rechtzeitig zu erbringen. Beispielsweise ist der Käufer ver-pflichtet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unaufgefordert eine Gelangensbestätigung aus-zustellen. Die Parteien verpflichten sich zur vertrauensvollen Zusammenarbeit und werden sich gegensei-tig, zum Beispiel bei der Abwicklung von Gewährleistungsansprüchen, gegenseitig unterstützen.
(3) Wir sind berechtigt, dem Käufer für die Erbringung einer Mitwirkungshandlung eine angemessene Frist zu setzen. Nach erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Soweit in diesen AVB nichts Abweichendes bestimmt ist, haftet der Käufer gemäß den gesetzlichen Vorschriften. Schuldet der Käufer Schadensersatz statt der Leistung, sind wir berechtigt, pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15 % der Leistung zu verlangen, soweit nicht der Käufer einen geringeren Schaden nachweist. Die Geltendmachung eines höheren Schadens nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt vorbehalten.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Unsere Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns das Eigentum an der gelie-ferten Ware bis zur vollständigen Erfüllung des Kaufpreises sowie sämtlicher weiterer bestehender oder (im Zeitpunkt des Vertragsschlusses) künftiger Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus dem Kontokorrent) gegen den Käufer aus der Geschäftsbeziehung vor. Das Eigentum an der Ware geht automatisch auf den Käufer über, sobald der Kaufpreis getilgt ist und keine weiteren Forderungen aus der Geschäftsbeziehung bestehen (Kontokorrentvorbehalt).
(2) Eine eventuelle Be- oder Verarbeitung der Eigentumsvorbehaltsware durch den Käufer erfolgt stets für uns als Verarbeiter im Sinne des § 950 BGB. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung in unserem Namen und für unsere Rechnung als Hersteller erfolgt und wir unmittelbar das Eigentum an der neu geschaffenen Sache erwerben. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Eigentumsvorbehaltsware (Rechnungswert inkl. Umsatzsteuer) zu den anderen verarbei-teten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehören-den Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache an-zusehen ist, sind der Käufer und wir uns bereits jetzt einig, dass der Käufer uns anteilsmäßig (nach dem Verhältnis des Werts der Ausgangsstoffe) Miteigentum an dieser Sache überträgt. Wir nehmen diese Übertragung an. Für die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung entstehenden Produkte gel-ten, soweit sie in unserem Eigentum stehen, die Regelungen für Vorbehaltsware entsprechend.
(3) Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten pfleglich zu behandeln, sorgfältig für uns zu verwahren und angemessen gegen die üblichen Risiken (z. B. Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser) zum Neuwert zu versichern und auf Verlangen den Abschluss und Bestand der Versicherung nachzuweisen. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zu versichern. Wir können jederzeit verlangen, dass der Käufer ein Inventar über die von uns gelieferten Waren an ihrem jeweiligen Lagerort aufnimmt und die Ware als in unserem Eigentum stehend kenntlich macht. Versicherungsansprüche sowie Ansprüche gegen Dritte wegen Beschädigung, Zerstörung, Diebstahls oder Verlustes der Ware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.
(4) Der Käufer hat uns von Pfändungen und anderen Beeinträchtigungen unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu unterrichten.
(5) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen ordnungsgemäßen Geschäftsganges zu ver-äußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zu-stimmung zulässig. Die Berechtigung erlischt automatisch, wenn der Käufer im Zahlungsverzug ist, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt ist oder er zur Beantragung eines Insolvenzverfahrens verpflichtet ist. Der Käufer ist bei einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware auf Kredit verpflichtet, die Ware nur gegen ausreichende Sicherheiten (z. B. Vereinbarung eines eigenen Ei-gentumsvorbehalts etc.) zu veräußern.
(6) Die aus dem Weiterverkauf von Vorbehaltsware entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt an uns sicherungshalber in Höhe des Anteils ab, der unserem Eigentumsanteil ent-spricht. Die Abtretung ist zudem maximal beschränkt auf die Höhe des Rechnungswerts unserer Forde-rungen (einschließlich Mehrwertsteuer), die uns gegen den Käufer aus der Geschäftsbeziehung zum Zeit-punkt des Weiterverkaufs zustehen, zuzüglich eines Sicherheitsaufschlags in Höhe von 20 %.
(7) Der Käufer ist ermächtigt, die uns abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Die uns zustehenden Erlöse sind uns jeweils sofort nach Eingang zuzuleiten. Auf unser Verlangen hat der Käufer uns die Namen der Schuldner der abgetretenen Forderung mitzuteilen und diese von der Abtretung zu unterrichten. Wir sind ermächtigt, die Abtretung auch in seinem Namen den Abnehmern mitzuteilen. Die Einzugsermächtigung erlischt automatisch, wenn der Käufer im Zahlungsverzug ist, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt ist oder er zur Beantragung eines Insolvenzverfahrens verpflichtet ist.
(8) Ungeachtet eines etwaigen automatischen Erlöschens, sind wir berechtigt, die Weiterveräußerungs- und/oder Weiterverarbeitungsermächtigung und/oder die Einziehungsermächtigung zu widerrufen, wenn der Käufer seine Pflichten uns gegenüber verletzt, insbesondere seine Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung nicht ordnungsgemäß erfüllt, insbesondere in Zahlungsverzug gerät, oder gegen sei-ne Pflichten als Vorbehaltskäufer verstößt oder nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unse-re Zahlungsansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer durch dessen mangelnde Leistungsfä-higkeit gefährdet sind. Im Falle des Erlöschens der Einziehungsermächtigung hat der Käufer die zur Ein-ziehung erforderlichen Angaben über die Forderung an uns zu übermitteln und uns ggf. bei der Beitrei-bung zu unterstützen.
(9) Ferner sind wir bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers berechtigt, nach den gesetzlichen Vor-schriften vom Vertrag zurückzutreten. Wir sind wahlweise, sofern die Voraussetzungen für den Rücktritt vorliegen, auch berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt ausdrücklich vorzubehalten. Wird ein solcher ausdrücklicher Rücktrittsvorbehalt nicht erklärt, gilt das Herausgabever-langen als Rücktrittserklärung. Entsprechendes gilt, wenn wir die Vorbehaltsware pfänden. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Käufer. Von uns zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die uns der Käufer schuldet, nachdem wir einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen haben.
(10) Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Käufer uns unverzüglich nach Bekanntwerden mitzu-teilen und uns alle für eine Intervention notwendigen Informationen und Unterlagen zu überlassen. Der Käufer haftet für die Kosten, die für die Aufhebung des Zugriffs, insbesondere durch Erhebung einer Dritt-widerspruchsklage anfallen, soweit sie nicht von dem betreibenden Gläubiger erlangt werden können.
§ 8 Beschaffenheit der Ware, Gewährleistung
(1) Angaben zur Beschaffenheit stellen keine Garantien dar. Eine Garantie ist nur abgegeben, wenn sie unter Verwendung dieses Begriffs ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet wurde.
(2) Mängel, die auf der Mangelhaftigkeit zugelieferter Teile beruhen, haben wir nicht zu vertreten, es sei denn, wir haben eine diesbezügliche Garantie übernommen oder der Mangel war uns bekannt oder of-fensichtlich. Zu einer Qualitätskontrolle zugelieferter Teile sind wir nicht verpflichtet.
(3) Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsansprüche ist, dass der Käufer seinen Untersuchungs- und Rügepflichten genügt. Der Käufer ist bei allen von uns erbrachten Leistungen zur unverzüglichen Untersu-chung der Lieferung oder Leistung auf Mängel einschließlich Falschlieferungen und Quantitätsabwei-chungen verpflichtet. Bei zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat die Untersuchung in jedem Fall vor der Verarbeitung zu erfolgen. Offensichtliche Mängel sind möglichst bei Lieferung, spätestens jedoch an dem der Lieferung folgenden Arbeitstag schriftlich anzuzeigen. Sonstige Mängel, die bei ordnungsgemäßer Untersuchung im Sinne des § 377 HGB erkennbar sind, sind innerhalb von fünf Werktagen nach Ablieferung schriftlich zu rügen. Mängel, die bei ordnungsgemäßer Untersu-chung nicht erkennbar sind, sind innerhalb von zwei Werktagen nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Zur Erhaltung der Rechte genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Werden Mängel nicht gemäß den vorstehenden Vorschriften gerügt, gilt die Lieferung als vertragsgemäß genehmigt. Vermerke auf Liefer-scheinen gelten nicht als Mängelrüge. Transportpersonen sind nicht zur Empfangnahme von Mängelrü-gen berechtigt. Die vorstehenden Rügeobliegenheiten gelten auch für Werkleistungen mit der Maßgabe, dass statt der Lieferung die Abnahme maßgeblich ist.
(4) Die Beweislast für das Bestehen eines Mangels trifft den Käufer.
(5) Im Falle nachgewiesener Mängel, leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch kostenfreie Nachbes-serung oder Nachlieferung (Nacherfüllung). Wir sind berechtigt, von dem Käufer vorab die Rücksendung der mangelhaften Ware zu uns zum Zwecke der Prüfung der Beanstandung und ggf. zur Nachbesserung bzw. Nachlieferung zu verlangen. Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist unser Werk. Ferner sind wir be-rechtigt, von dem Käufer zu verlangen, dass er die Nachbesserung selbst vornimmt, sofern dies für den Käufer zumutbar ist. In diesem Fall erstatten wir dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen.
(6) Hat der Käufer die Ware gemäß ihrer Art und ihrem vertraglichen Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, sind wir im Rahmen der Nacherfüllung berech-tigt, den Ausbau der mangelhaften Sache und den erneuten Einbau der mangelfreien Sache selbst zu übernehmen oder den Aus- und Einbau dem Käufer zu überlassen. In letzterem Fall erstatten wir dem Käufer die dafür erforderlichen Aufwendungen. Der Käufer hat uns eine angemessene Frist zu setzen, in derer wir den Ausbau der Ware in eigener Verantwortung durchführen können. Unser Recht, die Nacher-füllung wegen unverhältnismäßiger Kosten zu verweigern, bleibt unberührt. Die Nacherfüllung ist in je-dem Fall unverhältnismäßig, wenn die Kosten der Nacherfüllung mehr als 120 % des Kaufpreises betra-gen.
(7) Im Falle der Rücksendung der Ware zum Zwecke der Nachbesserung oder -lieferung hat die Rücksen-dung der Ware ohne nachträglich angebrachtes Zubehör oder Ausrüstungsgegenstände zu erfolgen. Für mitgeliefertes Zubehör und Ausrüstungsgegenstände übernehmen wir keine Haftung.
(8) Der Käufer kann erst dann vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern, wenn innerhalb einer uns gesetzten angemessenen Frist kein Nacherfüllungsversuch vorgenommen wird oder die Nach-erfüllung unmöglich, verweigert, fehlgeschlagen oder unzumutbar ist. Die Frist zur Nacherfüllung muss, sofern keine berechtigten Interessen des Käufers entgegenstehen, mindestens vier Wochen betragen. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung ist im Zweifel erst nach dem dritten fehlgeschlagenen Nacherfüllungsver-such anzunehmen. Ein Rücktrittsrecht wegen unerheblicher Mängel steht dem Käufer nicht zu. Für Scha-denersatzansprüche wegen Mängeln gelten zusätzlich zu den gesetzlichen Voraussetzungen die besonde-ren Bestimmungen in § 9.
(9) Wegen Mängeln darf der Käufer Zahlungen nur in einem Umfang zurückhalten, der im Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln angemessen ist.
(10) Die gesetzlichen Regelungen über den Rückgriff des Käufers gem. §§ 445a, 445b, 478 BGB finden mit den folgenden Maßgaben Anwendung: Vor einer Nacherfüllung im Wege der Ersatzlieferung oder des Austausches von Bauteilen hat uns der Käufer unverzüglich zu informieren und uns Gelegenheit zu geben, die gegen den Käufer geltend gemachten Mängelansprüche selbst zu erfüllen. Das Gleiche gilt, wenn der Käufer beabsichtigt, einen Dritten mit der Nacherfüllung im Wege der Nachbesserung zu beauftragen. Ein Ersatz für Aufwendungen, die der Käufer ohne rechtliche Verpflichtung gegenüber seinem Kunden, insbesondere aus Kulanz, aufgewandt hat, erfolgt nur, wenn wir der Maßnahme vorab zugestimmt haben. Ein Rückgriff des Käufers ist ausgeschlossen, soweit eine nicht zum Einbau bestimmte Sache verbaut wird. Ansprüche aus Lieferantenregress sind in jedem Fall ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, z. B. durch Einbau in ein anderes Produkt oder die untrennbare Verbindung mit einem anderen Produkt, weiterverarbeitet wurde. Für die Bearbeitung von Rückgriffsansprüchen sind zumindest die Vorlage des Originalverkaufsbelegs aus dem Weiterverkauf sowie bei Fahrzeugen das Original des Übergabeprotokolls an den Kunden des Käufers sowie die Rückgabe der mangelhaften Waren / Teile erforderlich. Wir sind berechtigt, weitere Nachweise zu verlangen.
§ 9 Rücktrittsrechte und Schadensersatzansprüche des Käufers
(1) Für das Recht zum Rücktritt vom Vertrag gelten die gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass der Käufer wegen einer nicht in einem Mangel bestehenden Pflichtverletzung nur zurücktreten kann, soweit die Pflichtverletzung von uns zu vertreten ist.
(2) Für Schäden haften wir, sofern die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, grundsätzlich nur, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Für einfache Fahrlässigkeit haften wir bei Ver-letzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht). Im Übri-gen ist eine Schadensersatzhaftung für Schäden aller Art, gleich aufgrund welcher Anspruchsgrundlage, einschließlich der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss, ausgeschlossen.
(3) Sofern wir für leichte Fahrlässigkeit haften, ist unsere Haftung auf den bei Vertragsschluss vorherseh-baren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Bei leichter Fahrlässigkeit besteht keine Haftung für mittel-bare Schäden oder Folgeschäden.
(4) Für Verspätungsschäden haften wir maximal in Höhe von 5 % des Wertes der im Verzug befindlichen Leistung.
(5) Vorstehende Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht, soweit wir für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit haften, soweit wir eine Garantie übernommen haben, für Schäden, die nach dem Produkthaftungsgesetz zu ersetzen sind, sowie für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
(6) Vorstehende Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten auch zugunsten unserer Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und sonstiger Dritter, denen wir uns zur Vertragserfüllung bedienen.
§ 10 Verjährung
(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln beträgt ein Jahr ab dem Lieferdatum.
(2) Sonstige vertragliche Ansprüche des Käufers wegen Pflichtverletzungen verjähren in einem Jahr. Dies gilt nicht für das Recht des Käufers, sich wegen einer von uns zu vertretenen Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel liegt, vom Vertrag zu lösen. (3) Abweichend gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für folgende Ansprüche des Käufers:
– Schadenersatzansprüche aus einer Produkthaftpflicht, wegen eines Schadens aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder einer wesentlichen Vertragspflicht sowie wegen sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen beruhen,
– Rückgriffsansprüche gemäß § 445b Abs. 1 BGB,
– Ansprüche wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels.
(4) Unsere Ansprüche gegen den Käufer verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 11 Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Erfüllungsort ist Hoya.
(3) Im Rechtsverkehr mit Kaufleuten ist für gegen uns gerichtete Klagen Hoya als ausschließlicher Ge-richtsstand vereinbart. Wir sind berechtigt, Klagen auch am Allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser AVB ganz oder teilweise unwirk-sam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung wird in diesem Fall durch eine Regelung ersetzt, deren wirtschaftli-cher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahekommt.